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                                    Dokument-ID: 073360
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 42. Aufgaben der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
idF BGBl. Nr. 22/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1974
(1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung obliegt:
- Behandlung von Berichten des Betriebsrates und der Rechnungsprüfer;
- Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
- Beschlußfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds;
- Beschlußfassung über die Enthebung des Betriebsrates;
- Beschlußfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
- Wahl der Rechnungsprüfer;
- Beschlußfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer;
- Beschlußfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrates nach Wiederaufnahme des Betriebes.
(2) Der Gruppenversammlung obliegt überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß § 64 Abs. 1 Z 4 sowie die Beschlußfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates gemäß § 40 Abs. 3.
(3) Der Betriebshauptversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses.
 
    