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                                    Dokument-ID: 073361
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 43. Ordentliche und außerordentliche Versammlungen
idF BGBl. Nr. 22/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1974
(1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung hat mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, die Betriebshauptversammlung mindestens einmal in jedem Kalenderjahr stattzufinden.
(2) Eine Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat außerdem binnen zwei Wochen stattzufinden, wenn mehr als ein Drittel der in der betreffenden Versammlung stimmberechtigten Arbeitnehmer oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder, im Falle der Betriebshauptversammlung auch dann, wenn einer der beiden Betriebsräte dies verlangt.
 
    