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Dokument-ID: 979267

Vorschrift

Datenschutzgesetz (DSG)

Inhaltsverzeichnis

§ 66. Erlassung von Verordnungen

idF BGBl. I Nr. 120/2017 | Datum des Inkrafttretens 25.05.2018

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

(BGBl. I Nr. 120/2017)