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Dokument-ID: 122298
Vorschrift
E-Commerce-Gesetz (ECG)
§ 11. Vertragsbestimmungen und Geschäftsbedingungen
idF BGBl. I Nr. 152/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2002
Ein Diensteanbieter hat die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Nutzer so zur Verfügung stellen, dass er sie speichern und wiedergeben kann. Diese Verpflichtung kann nicht zum Nachteil des Nutzers abbedungen werden.