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Dokument-ID: 122299
Vorschrift
E-Commerce-Gesetz (ECG)
§ 12. Zugang elektronischer Erklärungen
idF BGBl. I Nr. 152/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2002
Elektronische Vertragserklärungen, andere rechtlich erhebliche elektronische Erklärungen und elektronische Empfangsbestätigungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Diese Regelung kann nicht zum Nachteil von Verbrauchern abbedungen werden.