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Dokument-ID: 056359

Vorschrift

Firmenbuchgesetz (FBG)

Inhaltsverzeichnis

§ 29. Datenbank des Firmenbuchs

idF BGBl. I Nr. 103/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Das Hauptbuch ist durch Speicherung der Eintragungen in einer Datenbank zu führen (Datenbank des Firmenbuchs).