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Dokument-ID: 056360

Vorschrift

Firmenbuchgesetz (FBG)

Inhaltsverzeichnis

§ 30. Firmenbuchnummer

idF BGBl. Nr. 10/1991 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1991

In der Datenbank des Firmenbuchs ist jeder Rechtsträger nach § 2 jeweils unter einer fortlaufenden Nummer zu führen.