Achtung Wartungsarbeiten!

Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am Montag 17. August 2026 von 15:30 bis ca 18 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Dokument-ID: 056360

Vorschrift

Firmenbuchgesetz (FBG)

Inhaltsverzeichnis

§ 30. Firmenbuchnummer

idF BGBl. Nr. 10/1991 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1991

In der Datenbank des Firmenbuchs ist jeder Rechtsträger nach § 2 jeweils unter einer fortlaufenden Nummer zu führen.