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Dokument-ID: 1151403

Vorschrift

Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG)

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Schriftliche Abstimmung

idF BGBl. I Nr. 179/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024

(1) Im Gesellschaftsvertrag kann abweichend von § 34 Abs. 1 GmbHG vorgesehen werden, dass für eine Abstimmung im schriftlichen Weg das Einverständnis aller Gesellschafterinnen nicht erforderlich ist. In diesem Fall muss für eine gültige schriftliche Beschlussfassung allen stimmberechtigten Gesellschafterinnen eine Teilnahme an der Abstimmung ermöglicht werden.

(2) Der Gesellschaftsvertrag kann auch vorsehen, dass für die Stimmabgabe die Einhaltung der Textform (§ 13 Abs. 2 AktG) ausreicht.