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Dokument-ID: 092528

Vorschrift

Genossenschaftsgesetz (GenG)

Inhaltsverzeichnis

§ 5b.

idF BGBl. Nr. 10/1991 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1991

Sofern bei Anmeldung der Genossenschaft ein Aufsichtsrat bestellt ist, ist der Anmeldung ein Verzeichnis seiner Mitlieder mit Angabe ihres Namens und Geburtsdatums beizuschließen.