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Dokument-ID: 092529
Vorschrift
Genossenschaftsgesetz (GenG)
§ 6.
idF BGBl. I Nr. 133/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2025
(1)Der in das Firmenbuch eingetragene (registrierte) Genossenschaftsvertrag muß im Auszuge veröffentlicht werden.
- das Datum des Genossenschaftsvertrages;
- die Firma, den Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift der Genossenschaft;
- die Zeitdauer der Genossenschaft, im Falle dieselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt sein soll;
- Namen und Geburtsdaten der Mitglieder des Vorstandes, falls ein solcher schon in dem Genossenschaftsvertrag bestellt ist;
- die Art und Weise, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen;
- die Angabe des Umfangs der Haftung, wenn die Haftung über das im § 76 bestimmte Maß ausgedehnt, eingeschränkt oder ausgeschlossen wird. (BGBl. I Nr. 133/2024)
(3)Ist in dem Genossenschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vorstand seine Willenserklärungen kund gibt und für die Genossenschaft zeichnet, so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen.