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Dokument-ID: 092560

Vorschrift

Genossenschaftsgesetz (GenG)

Inhaltsverzeichnis

§ 31.

idF RGBl. Nr. 70/1873 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Zur Beschlußfähigkeit der Generalversammlung ist, insoferne der Genossenschaftsvertrag nichts Anderes bestimmt, erforderlich, daß in derselben wenigstens der zehnte Theil der Mitglieder anwesend oder vertreten ist.