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Dokument-ID: 092561

Vorschrift

Genossenschaftsgesetz (GenG)

Inhaltsverzeichnis

§ 32.

idF BGBl. I Nr. 104/2006 | Datum des Inkrafttretens 18.08.2006

Im Falle der Beschlußunfähigkeit der Generalversammlung kann, wenn der Genossenschaftsvertrag dies nicht ausschließt, über die in der Tagesordnung angekündigten Gegenstände nach Abwarten einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder (§§ 31, 33 Abs. 3 zweiter Halbsatz) beschlossen werden, Hierauf muß in der Einladung hingewiesen worden sein. Die zur Beurteilung der Beschlußfähigkeit erforderlichen Tatsachen sind im Protokollbuch (§ 34 Abs. 2) festzuhalten.