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Vorschrift
Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG 1997)
§ 11. Meinungsverschiedenheiten zwischen Genossenschaft und Revisor oder Revisionsverband
idF BGBl. I Nr. 127/1997 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1998
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Revisor oder dem Revisionsverband und der Genossenschaft oder einem Unternehmen im Sinn des § 1 Abs. 2 über die Auslegung und Anwendung von gesetzlichen Vorschriften sowie von Bestimmungen des Verbandsstatuts oder des Genossenschaftsvertrags über die Revision entscheidet auf Antrag des Revisors, des Revisionsverbands, der gesetzlichen Vertreter der Genossenschaft oder der gesetzlichen Vertreter des Unternehmens im Sinn des § 1 Abs. 2 das Gericht.