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Vorschrift
Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG 1997)
§ 12. Zwangsstrafen
idF BGBl. I Nr. 136/2000 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2002 | Datum des Außerkrafttretens 31.03.2026
(1)Die Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder oder die Abwickler sind zur Befolgung der §§ 4 und 6 vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 500 Euro anzuhalten.
(2)Kommen die Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder oder die Abwickler ihrer im Abs. 1 erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe bis zu 3 500 Euro zu verhängen. Eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.
(Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 6/2026 gilt ab 01.04.2026:
„(1) Die Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder oder die Abwickler sind zur Befolgung der §§ 4 und 6 vom Gericht durch Zwangsstrafen anzuhalten.
(2) Kommen die Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder oder die Abwickler ihrer im Abs. 1 erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe zu verhängen. Eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.
(3) Für den Strafrahmen gilt § 24 des Firmenbuchgesetzes – FBG, BGBl. Nr. 10/1991, nach Maßgabe des § 284 Abs. 2 UGB.“)