Über 800 Verträge und Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
                        
» Mehr Infos zum Portal Gesellschaftsrecht
                    
- Themen
- Rechtsformwahl
- GmbH
- Aktiengesellschaft
- Flexible Kapitalgesellschaft
- Offene Gesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- GmbH & Co KG
- Stille Gesellschaft
- GesbR
- Societas Europaea
- Privatstiftung, Verein, Genossenschaft
- Einzelunternehmen
- Insolvenz- und Sanierungsverfahren
- Umgründung
- NeuFöG / WiEReG
- Firmenbuchverfahren
- IT-Sicherheit und Datenschutz in Unternehmen
- Gratis zur Ansicht
- 
                       Demo-Dokumente
                        
- Kategorien
- 
                       Vorschriften
                        
- 
                       Judikatur
                        
- 
                       Muster
                        
- 
                       Tools
                        
Vorschrift
GmbH-Gesetz (GmbHG)
§ 8.
idF BGBl. Nr. 10/1991 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1991
(Anm.: Aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906.)
Gesellschaften, deren zum Firmenbuch innerhalb der Nachfrist eingereichter Gesellschaftsvertrag nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht, oder deren, wenn auch an dieses Bundesgesetz angepaßter Gesellschaftsvertrag nicht innerhalb der Nachfrist zum Firmenbuch angemeldet wird, oder die die Beschlüsse nach den vorstehenden Bestimmungen nicht rechtzeitig anmelden, sind vom Gericht von Amts wegen aufzulösen. Die Auflösung tritt mit dem Tag ihrer Eintragung in das Firmenbuch in Wirksamkeit.
 
    