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Dokument-ID: 900174

Vorschrift

GmbH-Gesetz (GmbHG)

Inhaltsverzeichnis

§ 9.

idF BGBl. Nr. 320/1980 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1981

(Anm.: Aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906.)

Für Gesellschafterbeschlüsse nach den vorstehenden Bestimmungen genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.