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Dokument-ID: 952944

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 220i. Maßnahmen zur Sicherung der Zusicherung

idF BGBl. I Nr. 122/2017 | Datum des Inkrafttretens 26.06.2017

Für einstweilige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen nach Art. 36 Abs. 9 EuInsVO ist das Gericht zuständig, das für die Eröffnung des Sekundärverfahrens zuständig wäre.

(BGBl. I Nr. 122/2017)