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Dokument-ID: 061179

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 40.

idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010

Haben dritte Personen an Sachen, die zurückzustellen sind, unanfechtbare Rechte erworben, so ist derjenige, während dessen Besitz die Belastung stattgefunden hat, zum Ersatze des Schadens an die Insolvenzmasse verpflichtet, wenn sein Erwerb anfechtbar war. Die Bestimmung des § 39, Absatz 3, findet Anwendung.