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                                    Dokument-ID: 061180
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Insolvenzordnung (IO)
§ 41. Ansprüche des Anfechtungsgegners.
idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010
(1) Der Anfechtungsgegner kann die Zurückstellung seiner Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die Masse um ihren Wert bereichert ist.
(2) Eine weitergehende Forderung auf Erstattung der Gegenleistung sowie die infolge Erstattung einer anfechtbaren Leistung an die Masse wieder auflebende Forderung können nur als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden.
 
    