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Dokument-ID: 061390

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 173. Prozessführungsbefugnis

idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010

Der Schuldner ist in Angelegenheiten der Eigenverwaltung zur Führung von Rechtsstreitigkeiten und sonstigen Verfahren befugt.

(BGBl. I Nr. 29/2010)