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Dokument-ID: 061391

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 174. Masseforderungen

idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010

Masseforderungen sind – unbeschadet des § 46 – auch Forderungen aus Rechtshandlungen des Schuldners, zu denen er nach § 171 berechtigt ist.

(BGBl. I Nr. 29/2010)