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Dokument-ID: 061392

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 175. Unterhalt

idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010

Der Schuldner darf die vorhandenen Mittel nur insoweit für sich verbrauchen, als es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und seine Familie unerlässlich ist.

(BGBl. I Nr. 29/2010)