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                                    Dokument-ID: 061249
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Insolvenzordnung (IO)
§ 82c. Verminderung der Entlohnung
idF BGBl. I Nr. 122/2017 | Datum des Inkrafttretens 26.06.2017
Die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a vermindert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf
- die Einfachheit des Verfahrens,
- die geringe Anzahl der Arbeitnehmer,
- die Tatsache, dass der Insolvenzverwalter auf bestehende Strukturen des Unternehmens des Schuldners zurückgreifen konnte oder (BGBl. I Nr. 122/2017)
- die Tatsache, daß der erzielte Erfolg nicht auf die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zurückzuführen war, sondern auf Leistungen des Schuldners oder Dritter. Entlohnung bei Verwertung einer Sondermasse
 
    