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                                    Dokument-ID: 061250
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Insolvenzordnung (IO)
§ 82d.
idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010
Für die besondere Verwaltung, Verwertung und Verteilung einer Sondermasse gebührt dem Insolvenzverwalter eine besondere Entlohnung. Sie beträgt in der Regel
- bei gerichtlicher Veräußerung von den ersten 250 000 Euro des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Insolvenzmasse fließenden Erlöses … 3 %
 von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro … 2 %
 und von dem darüber hinausgehenden Betrag … 1 %
- bei anderer Verwertungsart von den ersten 250 000 Euro des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Insolvenzmasse fließenden Erlöses … 4 %
 von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro … 2,75 %
 und von dem darüber hinausgehenden Betrag … 1,5 %
§§ 82b und 82c gelten sinngemäß.
 
    