Achtung Wartungsarbeiten!

Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am Montag 17. August 2026 von 15:30 bis ca 18 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Dokument-ID: 1059144

Vorschrift

Kapitalmarktgesetz 2019 (KMG 2019)

Inhaltsverzeichnis

4. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 27.

idF BGBl. I Nr. 62/2019 | Datum des Inkrafttretens 21.07.2019

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.