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Dokument-ID: 1059146

Vorschrift

Kapitalmarktgesetz 2019 (KMG 2019)

Inhaltsverzeichnis

§ 28.

idF BGBl. I Nr. 62/2019 | Datum des Inkrafttretens 31.07.2019

Für die Vollstreckung eines Bescheids nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle eines in § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von 35 000 Euro.