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Dokument-ID: 036069

Vorschrift

Privatstiftungsgesetz (PSG)

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Letztbegünstigter

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2006

Letztbegünstigter ist derjenige, dem ein nach Abwicklung der Privatstiftung verbleibendes Vermögen zukommen soll.