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Dokument-ID: 036070

Vorschrift

Privatstiftungsgesetz (PSG)

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Errichtung und Entstehung einer Privatstiftung

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2006

(1) Die Privatstiftung wird durch eine Stiftungserklärung errichtet; sie entsteht mit der Eintragung in das Firmenbuch.

(2) Für Handlungen im Namen der Privatstiftung vor der Eintragung in das Firmenbuch haften die Handelnden zur ungeteilten Hand.