Dokument-ID: 102613

Vorschrift

Rechtsanwaltsordnung (RAO)

Inhaltsverzeichnis

§ 55.

idF BGBl. I Nr. 63/2026 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2026

Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat jährlich spätestens zum 31. März des jeweils folgenden Kalenderjahrs dem Bundesminister für Justiz zu berichten über

  1. die Verteilung der Pauschalvergütung an die Rechtsanwaltskammern unter Angabe der einzelnen Beträge;
  2. die Verwendung der einzelnen Beträge der Pauschalvergütung durch die Rechtsanwaltskammern oder gegebenenfalls die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft; (BGBl. I Nr. 63/2026)
  3. die Anzahl der im abgelaufenen Kalenderjahr geleisteten Vertretungen und Verteidigungen (§ 47 Abs. 1).