Dokument-ID: 102612

Vorschrift

Rechtsanwaltsordnung (RAO)

Inhaltsverzeichnis

§ 54.

idF BGBl. Nr. 570/1973 | Datum des Inkrafttretens 01.12.1973 | Datum des Außerkrafttretens 31.12.2026

Über einen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer längstens innerhalb dreier Monate zu entscheiden.

(Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 63/2026 gilt ab 01.01.2027:
„Über einen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung hat der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer oder gegebenenfalls der Vorstand der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft längstens innerhalb dreier Monate zu entscheiden.“)