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Dokument-ID: 159415

Vorschrift

Scheckgesetz 1955 (ScheckG 1955)

Inhaltsverzeichnis

DRITTER ABSCHNITT
Scheckbürgschaft

Artikel 25

idF BGBl. Nr. 50/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955

(1) Die Zahlung der Schecksumme kann ganz oder teilweise durch Scheckbürgschaft gesichert werden.

(2) Diese Sicherheit kann von einem Dritten, mit Ausnahme des Bezogenen, oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Scheck befindet.