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                                    Dokument-ID: 159413
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Scheckgesetz 1955 (ScheckG 1955)
Artikel 24
idF BGBl. Nr. 50/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955
(1) Ein Indossament, das nach Erhebung des Protestes oder nach Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung oder nach Ablauf der Vorlegungsfrist auf den Scheck gesetzt wird, hat nur die Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung.
(2) Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, daß ein nicht datiertes Indossament vor Erhebung des Protestes oder vor der Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung oder vor Ablauf der Vorlegungsfrist auf den Scheck gesetzt worden ist.
 
    