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Dokument-ID: 1049873

Vorschrift

Societas Europaea-Richtlinie (SE-RL)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 5
Dauer der Verhandlungen

idF ABl. L 294/2001 | Datum des Inkrafttretens 10.11.2001

(1) Die Verhandlungen beginnen mit der Einsetzung des besonderen Verhandlungsgremiums und können bis zu sechs Monate andauern.

(2) Die Parteien können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus bis zu insgesamt einem Jahr ab der Einsetzung des besonderen Verhandlungsgremiums fortzusetzen.