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Dokument-ID: 1049874

Vorschrift

Societas Europaea-Richtlinie (SE-RL)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 6
Für das Verhandlungsverfahren maßgebliches Recht

idF ABl. L 294/2001 | Datum des Inkrafttretens 10.11.2001

Sofern in dieser Richtlinie nichts anderes vorgesehen ist, ist für das Verhandlungsverfahren gemäß den Artikeln 3 bis 5 das Recht des Mitgliedstaates maßgeblich, in dem die SE ihren Sitz haben wird.