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Dokument-ID: 454783

Vorschrift

Societas Europaea-Verordnung (SE-VO)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 27

idF ABl. L 294/2001 | Datum des Inkrafttretens 08.10.2004

(1) Die Verschmelzung und die gleichzeitige Gründung der SE werden mit der Eintragung der SE gemäß Artikel 12 wirksam.

(2) Die SE kann erst nach Erfuellung sämtlicher in den Artikeln 25 und 26 vorgesehener Formalitäten eingetragen werden.