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Dokument-ID: 454785

Vorschrift

Societas Europaea-Verordnung (SE-VO)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 28

idF ABl. L 294/2001 | Datum des Inkrafttretens 08.10.2004

Für jede sich verschmelzende Gesellschaft wird die Durchführung der Verschmelzung nach den in den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahren in Übereinstimmung mit Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG offen gelegt.