Achtung Wartungsarbeiten!

Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am Montag 17. August 2026 von 15:30 bis ca 18 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Dokument-ID: 134377

Vorschrift

Sparkassengesetz (SpG)

Inhaltsverzeichnis

§ 6.

idF BGBl. I Nr. 43/2016 | Datum des Inkrafttretens 17.06.2016

Die Prüfungsstelle hat über Auftrag der FMA sowie auf Antrag eines Organs des Mitglieds des Prüfungsverbandes eine Sonderprüfung vorzunehmen, wenn begründeter Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht oder eine wesentliche Verschlechterung der Ertrags- oder Risikolage vermutet wird.

(BGBl. I Nr. 43/2016)