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Vorschrift
Sparkassengesetz (SpG)
§ 7.
idF BGBl. I Nr. 6/2026 | Datum des Inkrafttretens 19.02.2026
(1)Der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses hat eine ausführliche Darstellung über den Umfang und das Ergebnis der Prüfung zu enthalten. Dem Bericht sind insbesondere die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie Erläuterungen und Aufgliederungen zu den einzelnen Positionen des Jahresabschlusses anzuschließen.
(2)Der Bericht über eine Sonderprüfung (§ 6) hat sich nach dem Anlaß und Zweck der durchgeführten Prüfung zu richten.