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Dokument-ID: 134379

Vorschrift

Sparkassengesetz (SpG)

Inhaltsverzeichnis

§ 8.

idF BGBl. I Nr. 6/2026 | Datum des Inkrafttretens 19.02.2026

Das Prüfungsergebnis ist mit dem Vorstand eingehend zu erörtern, wobei alle wesentlichen Prüfungsfeststellungen bekanntzugeben sind. Zur Schlußbesprechung hat der Vorstand den Vorsitzenden des Sparkassenrats und den Staatskommissär schriftlich einzuladen.