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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002 (UmgrStR 2002)
2.4.3.3.2. Ausübung des gesetzlichen Bezugsrechtes
Eine Kürzung der Beteiligungsquote des Anteilsinhabers und damit eine Verringerung des Verlustüberganges kann nach § 10 Z 1 lit c erster Teilstrich UmgrStG unterbleiben, wenn Anteile im Rahmen einer Kapitalerhöhung unter Ausübung des gesetzlichen Bezugsrechtes (zB § 153 Abs 1 AktG, § 52 Abs 3 GmbHG) erworben werden, auch wenn es sich dabei um den Fall einer Einzelrechtsnachfolge handelt.
Beispiel:
Gesellschafter der X-GmbH sind A, B, C und D zu je 25 %. Es wird eine ordentliche Kapitalerhöhung um 35.000 auf 70.000 beschlossen. Während A, B und C der Kapitalerhöhung zustimmen, verzichtet D auf die Teilnahme an der Kapitalerhöhung. Da A und B den Einlagebetrag des D je zur Hälfte übernehmen, ergibt sich für diese beiden eine Beteiligung von je 31,25 %, C hält seine Beteiligung von 25 % und D sinkt auf 12,5 % herab. Nach der errichtenden Umwandlung der X-GmbH ergibt sich Folgendes:
A und B haben einen den Verlustvortragsübergang insoweit ausschließenden Beteiligungserwerb in Höhe von je 6,25 %,
bei C ergibt sich trotz der Verdoppelung der Einlage kein verlustvortragsschädigender Erwerb,
D kann umwandlungsbedingt nur 12,5 % der vortragsfähigen Verluste übernehmen.