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                                    Dokument-ID: 647078
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002 (UmgrStR 2002)
3.2.6.3. Zurechnung von Todes wegen
809
Wurde das einzubringende Vermögen nach dem Einbringungsstichtag im Erbwege erworben, stellt dies kein Einbringungshindernis dar, wenn die Einbringung im Wege einer Buchwerteinbringung erfolgt. Dies gilt somit nur, sofern keine Neubewertung des eingebrachten Vermögens im Sinne des § 16 und 17 UmgrStG erfolgt. Der Erwerb durch Legat (Vermächtnis) stellt keinen Erwerb im Erbwege dar und ist somit jedenfalls schädlich.
 
    