Über 800 Verträge und Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
                        
» Mehr Infos zum Portal Gesellschaftsrecht
                    
- Themen
- Rechtsformwahl
- GmbH
- Aktiengesellschaft
- Flexible Kapitalgesellschaft
- Offene Gesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- GmbH & Co KG
- Stille Gesellschaft
- GesbR
- Societas Europaea
- Privatstiftung, Verein, Genossenschaft
- Einzelunternehmen
- Insolvenz- und Sanierungsverfahren
- Umgründung
- NeuFöG / WiEReG
- Firmenbuchverfahren
- IT-Sicherheit und Datenschutz in Unternehmen
- Gratis zur Ansicht
- 
                       Demo-Dokumente
                        
- Kategorien
- 
                       Vorschriften
                        
- 
                       Judikatur
                        
- 
                       Muster
                        
- 
                       Tools
                        
                
                                                                                                                
    
                                    Dokument-ID: 361242
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002 (UmgrStR 2002)
4.2.1 Zurechnung des Vermögens zum Übertragenden zum Zusammenschlussstichtag
1386
Dem Übertragenden muss grundsätzlich das Vermögen bereits am Zusammenschlussstichtag zuzurechnen gewesen sein. Siehe dazu Rz 1344 f.
Maßgeblich hiefür ist das wirtschaftliche Eigentum. Demnach können zum Übertragungsobjekt auch Wirtschaftsgüter gehören, die in zivilrechtlicher Betrachtung nicht Bestandteil des Vermögens des Übertragenden sind.
 
    