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Umgründungssteuerrichtlinien 2002 (UmgrStR 2002)
4.2.4.4 Anteilige Zwangsaufwertung (Vorsorgeverletzung)
1427
Gemäß § 24 Abs 2 UmgrStG ist die Buchwertfortführung nur zulässig, wenn es durch den Zusammenschluss zu keiner endgültigen Verschiebung von Steuerlasten zwischen den am Zusammenschluss beteiligten Steuerpflichtigen kommt.
1428
Eine endgültige Verschiebung von Steuerbelastungen nach § 24 Abs. 2 UmgrStG liegt vor, wenn vom Beteiligungsverhältnis abweichende stille Reserven übertragen werden und keine Vorsorge getroffen wird, diese Steuerlastverschiebung zu vermeiden. Werden durch den Zusammenschluss Steuerlasten endgültig verschoben, sieht § 24 Abs. 2 UmGrStG folgende Rechtsfolgen vor:
- Für Stichtage nach dem 30.6.2023 kommt es zu einer Realisierung stiller Reserven, soweit durch die Übertragung eine Zurechnungsänderung der Wirtschaftsgüter erfolgt („Teilrealisierung“ hinsichtlich der Fremdquote) und zu einer Buchwertfortführung, soweit keine Zurechnungsänderung erfolgt („Eigenquote“). Hinsichtlich der auf die Eigenquote entfallenden stillen Reserven ist Vorsorge gegen die endgültige Verschiebung von Steuerbelastungen zu treffen, wobei diese im Sinne einer ordnungsgemäßen Gewinnermittlung erfolgt, aber nicht Voraussetzung für die Buchwertfortführung ist.
- Für Stichtage vor dem 1.7.2023 sind auf den Zusammenschlussstichtag die übertragenen Wirtschaftsgüter nicht mit den Buchwerten, sondern mit den Teilwerten unter Berücksichtigung selbst geschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter und eines selbst geschaffenen Firmenwertes anzusetzen („Vollrealisierung“).
Zu den Methoden zur Vermeidung einer Steuerlastverschiebung siehe Rz 1303 ff.
1429
Im Falle der Nichtbeachtung einer Vorsorge gegen eine endgültige Verschiebung der Steuerbelastung nach § 24 Abs. 2 UmgrStG wird nicht die Anwendbarkeit von Art IV UmgrStG versagt, sondern es tritt lediglich eine (anteilige) Gewinnverwirklichung beim übertragenen Vermögen hinsichtlich der „Fremdquote“ ein (siehe bereits Rz 1305 sowie zu den Rechtsfolgen Rz 1428; hinsichtlich der „Eigenquote“ ist auch diesfalls Vorsorge gegen die Verschiebung von Steuerlasten gemäß § 32 Abs. 3 EStG 1988 zu treffen, siehe EStR 2000 Rz 5926c). Für diesen Gewinn können bei Zutreffen der Voraussetzungen die Begünstigungen des § 24 EStG 1988 und § 37 EStG 1988 Anwendung finden. Alle sonstigen steuerlichen Folgen des UmgrStG (Umsatzsteuer, Gebühren und Verkehrsteuern) sind anzuwenden.
1430
Die gesetzte Vorsorgemaßnahme muss erkennbar vom Bestreben getragen sein, die Verschiebung stiller Reserven zu vermeiden. Bloße Ungenauigkeiten in der Schätzung der stillen Reserven führen nicht zum (anteiligen) Versagen der Buchwertfortführung, sondern lediglich zu einer entsprechenden Berichtigung. Ein Verzicht auf eine erforderliche oder eine bewusst fehlerhaft gestaltete Vorsorge nach § 24 Abs. 2 UmgrStG kann unter § 44 UmgrStG fallen.
 
    