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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002 (UmgrStR 2002)
5.3.2 Zwingende Buchwertübertragung
1601
Soweit das UmgrStG Buchwertfortführung vorsieht, ist diese – abgesehen von den dort normierten Ausnahmen – zwingend vorzunehmen.
Zu einem Veräußerungsgewinn kommt es nur dann, wenn die Buchwertfortführung entweder aufgrund der Bestimmungen des UmgrStG nicht möglich ist oder das UmgrStG ein Wahlrecht einräumt und im Rahmen dessen auf die Buchwertfortführung verzichtet wird (EStR 2000 Rz 5718 unter Hinweis auf VwGH 29.1.1998, 97/15/0197).