Dokument-ID: 374070

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002 (UmgrStR 2002)

Inhaltsverzeichnis

6.2.4.2.3. Mitunternehmeranteile

1664
Die gesonderte Übertragung eines Mitunternehmeranteiles kann nur die zu diesem Begriff steuerlich gehörenden Teile umfassen. Siehe dazu Rz 717 ff.

Beispiel:

Die A-GmbH möchte ihren 25 %-igen KG-Anteil an der B-KG, bezogen auf das starre Kapitalkonto, zum 31.12.01 abspalten und bei dieser Gelegenheit eine nicht der KG dienende Liegenschaft und einen 10 %-igen Anteil an der C-GmbH mitübertragen.

Die Abspaltung fällt zur Gänze nicht unter Art VI UmgrStG, da nicht begünstigtes Vermögen neben begünstigtem Vermögen übertragen wird. Hätte die A-GmbH nur den Mitunternehmeranteil und den Kapitalanteil abgespalten, wäre Art VI UmgrStG dann anwendbar, wenn der Kapitalanteil bei der übernehmenden Körperschaft zum Erreichen oder Erhöhen der Stimmrechtsmehrheit an der C-GmbH führt.