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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002 (UmgrStR 2002)
7.1.4. Grenzüberschreitende Steuerspaltungen
1821
Grenzüberschreitende Steuerspaltungen können durch Vermögensübergang von unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften auf übernehmende ausländische EUGesellschaften (so genannte Export-Spaltung) bzw von ausländischen EU-Gesellschaften auf unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften (so genannte Import-Spaltung) erfolgen. Die Rechtsfolgen der grenzüberschreitenden Spaltung entsprechen hinsichtlich der Vermögensübertragung aufgrund des allgemeinen Verweises von § 38a UmgrStG auf Art III UmgrStG denen der Einbringung.