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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002 (UmgrStR 2002)
8.1.4. Strukturplan
1886
Bei einem Zusammenfallen von nicht dasselbe Vermögen betreffenden, aber wirtschaftlichen zusammengehörigen Umgründungsschritten bleibt es den an den verschiedenen Umgründungsschritten Beteiligten unbenommen, zwecks Dokumentation der Abläufe und Wirkungen für die Beteiligten und die betroffenen Abgabenbehörden einen Strukturplan zu erstellen, der mit § 39 UmgrStG nichts zu tun hat. Sollten im Rahmen eines Strukturplans auch Mehrfachzüge geplant sein, ist ein in den Strukturplan integrierter Umgründungsplan steuerlich anzuerkennen, wenn der die Voraussetzungen des § 39 UmgrStG erfüllt.