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Dokument-ID: 084227

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 52. Widerruflichkeit und Unübertragbarkeit der Prokura

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

(1) Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das der Erteilung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.

(2) Die Prokura ist nicht übertragbar.

(3) Die Prokura erlischt nicht durch den Tod des Unternehmers.