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Vorschrift
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 53. Eintragung der Prokura
idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007
(1) Die Erteilung der Prokura ist von dem Unternehmer zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Ist die Prokura als Gesamtprokura erteilt, so muss auch dies zur Eintragung angemeldet werden.
(2) Der Prokurist hat seine Namensunterschrift mit einem die Prokura andeutenden Zusatz zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen.
(3) Das Erlöschen der Prokura ist in gleicher Weise wie die Erteilung zur Eintragung anzumelden.