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Dokument-ID: 084587

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

Dritter Abschnitt.
Schiffer.

§ 511.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Der Führer des Schiffes (Schiffskapitän, Schiffer) ist verpflichtet, bei allen Dienstverrichtungen, namentlich bei der Erfüllung der von ihm auszuführenden Verträge, die Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers anzuwenden. Er haftet für jeden durch sein Verschulden entstehenden Schaden, insbesondere für den Schaden, welcher aus der Verletzung der in diesem und den folgenden Abschnitten ihm auferlegten Pflichten entsteht.